Donnerstag, 09. Sep 2010
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Steuern
Direkte und indirekte Steuern
Die Steuern lassen sich unterteilen in direkte (Vermögens- und Erwerbssteuer, Gesellschaftssteuern, Grundstücksgewinnsteuer) und indirekte (Couponsteuer, Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer, Mehrwertsteuer) Steuern.
Vermögens- und Erwerbssteuer
Der Vermögens- und Erwerbssteuer unterliegen insbesondere die natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz im Land haben oder sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Land aufhalten. Unter die Vermögens- und Erwerbssteuer fallen auch ausländische natürliche und juristische Personen, die Eigentümer eines inländischen Grundstückes sind oder im Land eine Betriebsstätte führen (Artikel 31 Steuergesetz).
Die Vermögens- und Erwerbssteuer wird jährlich durch den Staat auf das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen erhoben. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Einkommens sowie dem Umfang des Vermögens ab.
Die Steuersätze werden jährlich vom Landtag festgelegt. Aufgrund der Progressionsskala liegt der Steuersatz der Erwerbssteuer bei einem Gemeindesteuerzuschlag von 200 % derzeit zwischen 3,24 % und 17,01 % des Erwerbs. Der Steuersatz für die Vermögenssteuer liegt zwischen 1,62 Promille und 8,51 Promille des Vermögens. In Ruggell liegt der Gemeindesteuerfuss für das Steuerjahr 2007 bei 200%.
Gesellschaftssteuern (Kapital- und Ertragssteuer)
Der Kapital- und Ertragssteuer unterliegen die Unternehmen, die in Liechtenstein ein nach kaufmännischer Art gefährtes Gewerbe betreiben. Ebenfalls der Kapital- und Ertragssteuerpflicht unterstellt sind inländische Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften.
Bemessungsgrundlage für die Kapitalsteuer ist das einbezahlte Grund-, Stamm-, Anteil- oder Einlagekapital sowie die eigenes Vermögen darstellenden offenen und stillen Reserven der Gesellschaft. Die Bewertung erfolgt jeweils am Ende des Geschäftsjahres (in der Regel auf 31. Dezember). Der Vermögenszuwachs während des Jahres ist in Abzug zu bringen. Der Steuersatz der Kapitalsteuer beträgt 2 Promille.
Die Ertragssteuer wird auf dem jährlichen Reinertrag erhoben. Der steuerbare Reinertrag ergibt sich aus der Gesamtheit der Erträge abzüglich der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen. Der Ertragssteuersatz beträgt im Minimum 7,5 Prozent und im Maximum 20 Prozent.
Grundstückgewinnsteuer
Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen alle Personen, die ein im Lande gelegenes Grundstück veräussern. Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer hängt von der Besitzdauer des Grundstücks durch den Veräusserer und der Höhe des Verkaufspreises ab.
Als Grundstückgewinn gilt der Verkaufspreis, mit Einschluss aller weiteren Leistungen, abzüglich die von der Steuerverwaltung anerkannten Anlagekosten. Unter weiteren Leistungen können die Übernahme der Grundstückgewinnsteuer durch den Käufer oder zusätzliche Schuldübernahmen verstanden werden, sowie Einräumungen von Wohn- und Nutzniessungsrechten, Ausgleichsbeträge an Geschwister und Verwandte. Für diesbezüglich Abklärungen bitten wir Sie, sich direkt mit der Abteilung Spezialsteuer der Liechtensteinischen Steuerverwaltung in Verbindung zu setzen.

Als Anlagekosten (Gestehungskosten) gelten
  • der Erwerbspreis, den der Verkäufer aufgebracht hat, um dieses Grundstück zu erwerben
  • Vertragserstellungskosten, Verkaufsprovisionen, Steuern und Grundbuchgebühren, falls diese laut Vertrag von damals vom Käufer (jetziger Verkäufer) bezahlt wurden.
  • Falls der Verkäufer Eigentümer durch Erbschaft wurde, ist der Steuerschätzwert für die Bemessung der Anlagekosten massgebend. War der Verkäufer bis und mit dritten Grad (Kind, Eltern, Ehegatten, Grosseltern, Geschwister, Onkel, Tante) zum Erblasser verwandt, kann der Veräusserer die Kosten vom Rechtsvorgänger ebenfalls übernehmen.
  • Bei Erstellung eines Gebäudes sind dies die Baukosten, inklusive den aufgewendeten Baukreditzinsen.
  • Wertvermehrende Aufwendungen ohne die üblichen Werterhaltungskosten. Dies können sein, Umbau- und/oder Anbaukosten, Erstellung eines Wintergartens, Einbau von qualitativ besseren Fenstern oder Bodenbeläge, usw.
  • Werterhaltungskosten wie z.Bsp. Fassadenrenovationen, Malerarbeiten sowie Unterhaltsarbeiten und Reparaturen können nicht als Anlagekosten geltend gemacht werden.
Hundesteuer
Der Hundesteuer unterliegen alle Hundehalter. Sie wird jährlich von der Gemeinde erhoben und dient als Unkostenbeitrag für die durch die Vierbeiner angerichteten Verunreinigungen und Schäden. In Ruggell beträgt die Hundesteuer CHF 75.- für den ersten Hund, sowie CHF 150.- für jeden weiteren Hund.
Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchssteuer auf Waren und Dienstleistungen, welche der Staat für die Erfüllung seiner Aufgaben beansprucht. Sie wird indirekt erhoben, d.h. bei Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern und Dienstleistenden, welche den Konsumenten Gegenstände liefern oder Dienstleistungen erbringen. Es finden drei verschiedene Steuersätze Anwendung, nämlich
  • ein Normalsatz (derzeit 7.6 %),
  • ein reduzierter Satz (derzeit 2.4 %) sowie
  • ein Sondersatz für Beherbergungsleistungen (derzeit 3.6 %).
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden zudem die Einfuhr von Gegenständen, der Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie der Eigenverbrauch besteuert.
Stempelabgaben
Die Stempelabgaben sind Steuern auf dem Rechtsverkehr, wobei drei Arten von Abgaben unterschieden werden, nämlich die Emissionsabgabe, die Umsatzabgabe sowie die Abgabe auf Versicherungsprämien.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für die Steuererhebung bildet das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) samt den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen. Zu den Rechtsquellen der Besteuerung von Einkommen und Vermögen zählen aber auch das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik Österreich aus dem Jahre 1970 und das Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über verschiedene Steuerfragen aus dem Jahre 1995.
Bei der Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer gilt es zu beachten, dass das Fürstentum Liechtenstein mit der Republik Österreich ein Abkommen vom 20. Oktober 1956 betreffend die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuer sowie mit verschiedenen schweizerischen Kantonen (St. Gallen, Graubünden, Freiburg, Schaffhausen) so genannte Gegenrechtsvereinbarungen abgeschlossen hat, welche eine Befreiung von Zuwendungen zu Öffentlichen, gemeinnützigen, beziehungsweise wohltätigen Zwecken vorsehen.
Aufgrund des Vertrags sowie der Vereinbarung vom 1. Januar 1995 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum Liechtenstein hat das Fürstentum Liechtenstein die materiellen Vorschriften der schweizerischen Mehrwertsteuergesetzgebung in sein Landesrecht übernommen und erhebt seit dem 1. Januar 1995 in eigener Steuerautonomie die Mehrwertsteuer (Gesetz vom 16. Juni 2000 LGBl. 2000 Nr. 163). Aufgrund des Zollanschlussvertrages vom 29. März 1923 findet des Weiteren das Schweizerische Bundesgesetz über die Stempelabgaben auch im Fürstentum Liechtenstein Anwendung.
Wichtige Kontaktadressen
Gemeindekasse Ruggell
Poststrasse 1
9491 Ruggell
Liechtensteinische Landesverwaltung
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