Erwerb der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft
Einbürgerung durch Geburt
(§ 4 LGBl. 1996 Nr. 124) Kinder einer liechtensteinischen Mutter bzw. eines liechtensteinischen Vaters erwerben die liechtensteinische Staatsbürgerschaft. Dies gilt grundsätzlich auch für Adoptivkinder (Annahme an Kindesstatt).
Einbürgerung infolge längerfristigem Wohnsitz
(§ 5a LGBl. 2008 Nr. 141) Für eine Einbürgerung infolge längerfristigem Wohnsitz ist ein ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein von 30 Jahren erforderlich, wobei die Jahre bis zum 20. Lebensjahr doppelt gezählt werden. Der Antragsteller muss auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.
Einbürgerung infolge Eheschliessung
(§ 5 LGBl. 2008 Nr. 306) Wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass die Antragstellerin mit einem liechtensteinischen Landesbürger bzw. der Antragsteller mit einer liechtensteinischen Landesbürgerin seit mindestens fünf Jahren verheiratet ist, den ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hat und auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichtet.
Einbürgerung infolge ordentliches Verfahren
(§ 6 LGBl. 2008 Nr. 306) Die Einbürgerung im ordentlichen Verfahren erfolgt über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht, über welche die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger in einer Abstimmung entscheiden. Der Antragsteller muss seit zehn Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein haben und auf seine bisherige Staatsbürgerschaft verzichten.
Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit
(§ 5b LGBl. 2008 Nr. 306) Für eine Einbürgerung infolge Staatenlosigkeit ist ein ordentlicher Wohnsitz in Liechtenstein von fünf Jahren Voraussetzung. Sie wurden im Inland geboren, sind seit Geburt staatenlos, und haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Gemeindebürgerecht
Bürger anderer liechtensteiner Gemeinden Artikel 18 des Gemeindegesetzes vom 20.3.1996 (LGBl. 1996 Nr. 76) regelt die Aufnahme von in der Gemeinde wohnhaften Landesbürgern in das Gemeindebürgerrecht.
- Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung in dieser Gemeinde Wohnsitz gehabt haben und im Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte sind.
- Bei der Aufnahme des Antragsstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeinderat.
Kinder von Gemeindebürgern
Artikel 19 des Gemeindegesetzes vom 20.3.1996 (LGBl. 1996 Nr. 76) regelt die Aufnahme von Kindern von Gemeindebürgern in das Gemeindebürgerrecht.
- Bürger einer anderen Gemeinde werden auf Antrag in das Gemeindebürgerrecht aufgenommen, wenn Vater oder Mutter Gemeindebürger sind.
- Der Aufnahmeantrag muss vom Antragsteller innert fünf Jahren nach Erreichen seiner Volljährigkeit gestellt werden.
- Bei der Aufnahme des Antragsstellers erwerben auch seine minderjährigen liechtensteinischen Kinder das Gemeindebürgerrecht, wenn die Kinder mit Zustimmung beider Elternteile in die Aufnahme einbezogen werden oder wenn nur ein Elternteil das Landesbürgerrecht besitzt.
Wichtige Kontaktadressen
Zivlistandsamt Vaduz
Frau Edith Risch
St. Florinsgasse 3
9490 Vaduz
T +423 236 69 28